Die GKV kürzt willkürlich Leistungen aus § 45 und 39SGB XI

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Griesuh
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Die GKV kürzt willkürlich Leistungen aus § 45 und 39SGB XI

Beitrag von Griesuh »

Erst Anfang des Jahres hatte die GKV ein Schreiben verschickt, dass die Leistungen nach § 45 SGB XI und § 39 SGB XI Verhinderungspflege, nicht mehr im Vorgriff in Anspruch genommen werden dürften.
Das bedeutet im Klartext, dass diese Beträge nur noch bis zum Datum des Antrages Rückwirkend verbraucht werden könnten.
(Angespart von Januar bis Juli -- dieser Betrag sei abrufbar.)

Nun setzt die Barmer GEK noch einen drauf: Nun ist auch die Barmer GEK mit inovatiten Kürzungen im Boot.
Die Barmer ist der Meinung, dass die neue Entlastungsleistung nach § 45 SGB XI von mtl. 104€ für alle in der Pflegestufe 1-3 erst dann ein Anspruch besteht , wenn ein Antrag auf diese Leistung gestellt wurde.
Ein Ansparen sei nicht möglich.
Auch gegen dieses gesetzeswidrige Verhalten klagt der BPA.
Hier zu der Text aus BPA regional:



Barmer GEK kürzt Ansprüche der Versicherten bei Leistungen nach § 45b SGB XI
Pflegebedürftige ohne eingeschränkte Alltagskompetenz haben seit Januar 2015 ebenso wie Personen mit eingeschränkter Alltagskompetenz Anspruch auf Leistungen nach
§ 45b SGB XI (104 Euro proMonat).
Nach dem Wortlaut des Gesetzes ist die Leistung zu beantragen. Siekann in jedem Fall auch rückwirkend beantragtwerden; die Spitzenverbände der Pflegekassen schreiben
dazu: Wird ein Nachweis über die erbrachten Aufwendungen für Betreuungs-und Entlastungsleistungen eingereicht, ist dies als Antrag zu werten. Als Nachweis gilt hier z.B. eine
Rechnung des Pflegedienstes, die ja in jedem Fall für einen vergangenen Zeitraum aus-gestellt wird .Diese Regelung im Zusammenhang mit der Möglichkeit, noch nicht in Anspruch geno
mmene Beträge ansparen zu können, führt nach Auffassung des bpa zu der Annahme,
dass diese Leistung schon ab Januar zur Verfügung steht, auch wenn sie noch nicht explizit beantragt wurden.
Die Barmer GEK vertritt jedoch die Auffassung,
dass der Leistungsanspruch erst mit dem Monat entsteht, in dem die Leistung erstmals in Anspruch genommen wurde. Dagegen geht der bpa vor!
Bis zu einem klärenden Ergebnis empfehlen wir folgende Vorgehensweise:
-
Wenn Sie Leistungen mittels einer Abtretungser
klärung abrechnen können, leiten Sie bitte das Mahnverfahren, das Sie bei dem Muster Widerspuchsverfahren
–Mahnschreiben finden, ein.
-Wenn Sie Leistungen direkt mit dem Versicherten abrechnen, sollte dieser gegen den Bescheid der Barmer GEK Widerspruch ei
nlegen.
Bitte prüfen Sie auch, ob alle Versicherten der Barmer GEK bereits § 45b
-
Leistungen in Anspruch genommen haben. Falls nicht, sollten sie vorsorglich einen Antrag stellen.
So verfällt der Anspruch auf die Zahlung bis zur Klärung des Sachverhaltes nicht
Zuletzt geändert von Griesuh am Mi 29. Jul 2015, 14:11, insgesamt 1-mal geändert.


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