Hepper als Fachkraft in der Altenpflege
- jesusfreak
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Hepper als Fachkraft in der Altenpflege
Hallo dirk, liebe rechtlich versierten AP,
meine Frage wäre, ob ein Hepper mit Abschluss in der Altenpflege rechtlich als Fachkraft gesehen werden kann und darf, auch aus Haftungsgründen....
ich würde mich freuen, wenn eure Meinung mit Urteilen belegt würde (BGH,OLG)
ich frage im Auftrag meiner WBL....
vielen Dank
jesusfreak
meine Frage wäre, ob ein Hepper mit Abschluss in der Altenpflege rechtlich als Fachkraft gesehen werden kann und darf, auch aus Haftungsgründen....
ich würde mich freuen, wenn eure Meinung mit Urteilen belegt würde (BGH,OLG)
ich frage im Auftrag meiner WBL....
vielen Dank
jesusfreak
RE: Hepper als Fachkraft in der Altenpflege
Was bitteschön ist ein "Hepper"...Original von jesusfreak
Hallo dirk, liebe rechtlich versierten AP,
meine Frage wäre, ob ein Hepper mit Abschluss in der Altenpflege rechtlich als Fachkraft gesehen werden kann und darf, auch aus Haftungsgründen....
ich würde mich freuen, wenn eure Meinung mit Urteilen belegt würde (BGH,OLG)
ich frage im Auftrag meiner WBL....
vielen Dank
jesusfreak
Habe da Erklärungsbedarf... ?(
- Marcell
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Hi Hachi
Das sind Heilerziehungspfleger kurz HEP hier mal die Berufsbeschreibung:
Grüße
Marcell
Das sind Heilerziehungspfleger kurz HEP hier mal die Berufsbeschreibung:
Quelle: http://berufenet.arbeitsamt.de/bnet2/H/ ... 24108.htmlDie erzieherischen und pflegerischen Tätigkeiten von Heilerziehungspflegern/-pflegerinnen und Heilerziehern/-erzieherinnen erstrecken sich auf alle Lebensbereiche von behinderten Menschen aller Altersgruppen. Ihr Umfang ist von der Art und Ausprägung der Behinderung sowie von der jeweiligen Unterbringung abhängig, beispielsweise im Krankenhaus, im Wohnheim oder zu Hause. Ihre pflegerischen Maßnahmen orientieren sich an den individuellen Bedürfnissen der zu pflegenden Person.
Sie begleiten und unterstützen die ihnen anvertrauten behinderten Menschen mit dem Ziel, diese zur Selbstständigkeit zu erziehen, beispielsweise im hauswirtschaftlichen Bereich. Sie pflegen Schwerstbehinderte, auch Bettlägerige und Kranke und sorgen für deren Hygiene und Bekleidung. Durch individuelle Förderung des behinderten Menschen versuchen sie, Verhaltensstörungen abzubauen sowie die Eigenständigkeit und das Leistungsvermögen zu fördern. Auch die Planung und Durchführung der Freizeitgestaltung sowie die Förderung der sozialen und beruflichen Integration gehören zu ihrem Aufgabenbereich. In ihrer Arbeit werden sie von Heilerziehungshelfern/-helferinnen unterstützt.
Beschäftigungsmöglichkeiten gibt es in Einrichtungen des Sozial- und Pflegewesens, zum Beispiel in Versorgungsräumen von stationären und teilstationären Einrichtungen, in Werkstatt- und Aufenthaltsräumen sowie in Wohn- und Schlafräumen der betreuten Personen. Bei ambulanter Behindertenbetreuung sind Heilerziehungspfleger/innen und Heilerzieher/innen an wechselnden Arbeitsorten tätig. Teilweise arbeiten sie auch im Freien, beispielsweise bei Freizeitaktivitäten mit Behinderten.
Die Ausbildung im Überblick
Bei dem Ausbildungsgang Heilerziehungspfleger/in handelt es sich um eine landesrechtlich geregelte schulische Ausbildung an Fachschulen, Berufsfachschulen und Berufskollegs. In einigen Bundesländern wird abweichend die Bezeichnung Heilerzieher/in verwendet.
Die Ausbildung dauert in Vollzeit 2 bis 3 Jahre, in Teilzeit 3 bis 4 Jahre.
Je nach landesrechtlicher Regelung beinhaltet die Ausbildung 3 Jahre schulische Ausbildung mit integriertem Berufspraktikum oder 2 Jahre schulische Ausbildung und zum Teil 1 Jahr Berufspraktikum im Anschluss an die schulische Ausbildung. Der schulische Ausbildungsteil enthält auch praktische Ausbildungsphasen außerhalb der Schule im Umfang von etwa 16 Wochen, zum Beispiel in Nordrhein-Westfalen.
Grüße
Marcell
-
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RE: Hepper als Fachkraft in der Altenpflege
Hallo Jesusfreak.
Fibula hat Deine Frage ja schon Beantwortet.
Das einzige was ich noch Hinzufügen möchte ist, dass Heilerziehungspfleger in Einrichtungen der Behindertenhilfe als Fachkräfte i.S.d. § 6 HeimPersV gelten.
MfG DH
Zitat:
Es ist keine Kunst, etwas kurz zu sagen, wenn man etwas zu sagen hat. - Georg Christoph Lichtenberg (Physiker u. Schriftsteller (1742-1799))
Fibula hat Deine Frage ja schon Beantwortet.
Das einzige was ich noch Hinzufügen möchte ist, dass Heilerziehungspfleger in Einrichtungen der Behindertenhilfe als Fachkräfte i.S.d. § 6 HeimPersV gelten.
MfG DH
Zitat:
Es ist keine Kunst, etwas kurz zu sagen, wenn man etwas zu sagen hat. - Georg Christoph Lichtenberg (Physiker u. Schriftsteller (1742-1799))
- jesusfreak
- Beiträge: 118
- Registriert: Mi 24. Sep 2003, 22:17
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RE: Hepper als Fachkraft in der Altenpflege
Vielen Dank euch, Marci, fibula und dir Dirk,
werde mir gleich mal diese HeimpersonalVerordnung anschaun...
ich gebe das mal so weiter an meine Wohnbereichsleitung...
super.....ist schon echt gut hier...
jesusfreak
werde mir gleich mal diese HeimpersonalVerordnung anschaun...
ich gebe das mal so weiter an meine Wohnbereichsleitung...
super.....ist schon echt gut hier...
jesusfreak
- doedl
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- Interessen: Mauern, Verputzen, Betonieren, grins
Hm
also so ganz stimmt die Antwort nicht. Hatte selbst das Thema in der stationären Pflege.
Es ist von der jeweiligen Heimaufsichtsbehörde abhängig, ob HEPs als Fachkraft anerkannt werden oder nicht. Laut SGB XI sind sie es nicht- sondern nur in Einrichtungen, in denen überwiegend Behinderte betreut werden. Die Heimaufsichten haben da teilweise andere Ansichten.
Im ambulanten Dienst gilt das gleiche- HEPs sind nicht automatisch dort Fachkräfte, kommt auf das Kundenklientel an.
Lieben Gruss
Doedl
http://www.temporaire.info
also so ganz stimmt die Antwort nicht. Hatte selbst das Thema in der stationären Pflege.
Es ist von der jeweiligen Heimaufsichtsbehörde abhängig, ob HEPs als Fachkraft anerkannt werden oder nicht. Laut SGB XI sind sie es nicht- sondern nur in Einrichtungen, in denen überwiegend Behinderte betreut werden. Die Heimaufsichten haben da teilweise andere Ansichten.
Im ambulanten Dienst gilt das gleiche- HEPs sind nicht automatisch dort Fachkräfte, kommt auf das Kundenklientel an.
Lieben Gruss
Doedl
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Wir müssen die Änderung sein, die wir in der Welt sehen wollen- Mahatma Gandhi
-
- Beiträge: 2083
- Registriert: Mi 18. Jun 2003, 20:00
Hallo Doedl.
Meine Antwort ist in ihrer Kürze zugegebenermaßen etwas Unpräzise.
Das liegt aber auch am Verordnungsgeber, der sich bewusst einer Legaldefinition des Fachkraftbegriffs in positiver Hinsicht entzieht und lediglich in negativer Hinsicht definiert, dass z.B. Pflegehilfskräfte nicht als Fachkräfte angesehen werden dürfen. Als Fachkräfte i. S. des § 6 HeimPersVO gelten u.a. Altenpflegerinnen, Krankenschwestern, Kinderkrankenschwestern und Heilerziehungspflegerinnen.
Welche Fachkräfte denn nun für welche Bewohnergruppen fachlich und dem Konzept nach angemessenen sind, ergibt sich aus dem jeweiligen Fachdiskurs, sowie aus dem jeweiligen Konzept der Einrichtung, die hier auch angesichts des wenig standardisierten Bereiches der Behinderten- und Altenpflege einen relativ großen Gestaltungsspielraum besitzt.
Dementsprechend übertragen die Sozialgesetze die Hauptverantwortung für die Qualität dem Träger der Einrichtung (z.B. § 11 SGB XI, s. unten) , wobei durch die jeweiligen Rahmen- und Versorgungsverträge u.U. spezifische Vorgaben bestehen. Diese müssen sich aber an den ordnungsrechtlichen Vorgaben orientieren und können sie nicht einfach unterminieren.
Auch die Heimaufsicht hat sich an diese Regelungen zu Halten. Weicht sie ohne oder mit fadenscheinigen Begründungen hiervon ab, bleibt dem Heimträger immer noch der Gang vors Verwaltungsgericht.
Zitat:
Ein Experte ist ein Mann, der hinterher genau sagen kann, warum seine Prognose nicht gestimmt hat. - Winston Churchill (amerikan. Schriftsteller (1871-1947))
Meine Antwort ist in ihrer Kürze zugegebenermaßen etwas Unpräzise.
Das liegt aber auch am Verordnungsgeber, der sich bewusst einer Legaldefinition des Fachkraftbegriffs in positiver Hinsicht entzieht und lediglich in negativer Hinsicht definiert, dass z.B. Pflegehilfskräfte nicht als Fachkräfte angesehen werden dürfen. Als Fachkräfte i. S. des § 6 HeimPersVO gelten u.a. Altenpflegerinnen, Krankenschwestern, Kinderkrankenschwestern und Heilerziehungspflegerinnen.
Welche Fachkräfte denn nun für welche Bewohnergruppen fachlich und dem Konzept nach angemessenen sind, ergibt sich aus dem jeweiligen Fachdiskurs, sowie aus dem jeweiligen Konzept der Einrichtung, die hier auch angesichts des wenig standardisierten Bereiches der Behinderten- und Altenpflege einen relativ großen Gestaltungsspielraum besitzt.
Dementsprechend übertragen die Sozialgesetze die Hauptverantwortung für die Qualität dem Träger der Einrichtung (z.B. § 11 SGB XI, s. unten) , wobei durch die jeweiligen Rahmen- und Versorgungsverträge u.U. spezifische Vorgaben bestehen. Diese müssen sich aber an den ordnungsrechtlichen Vorgaben orientieren und können sie nicht einfach unterminieren.
Auch die Heimaufsicht hat sich an diese Regelungen zu Halten. Weicht sie ohne oder mit fadenscheinigen Begründungen hiervon ab, bleibt dem Heimträger immer noch der Gang vors Verwaltungsgericht.
MfG DHSGB 11 § 11 Rechte und Pflichten der Pflegeeinrichtungen
(1) Die Pflegeeinrichtungen pflegen, versorgen und betreuen die Pflegebedürftigen, die ihre Leistungen in Anspruch nehmen, entsprechend dem allgemein anerkannten Stand medizinisch-pflegerischer Erkenntnisse. Inhalt und Organisation der Leistungen haben eine humane und aktivierende Pflege unter Achtung der Menschenwürde zu gewährleisten.
(2) Bei der Durchführung dieses Buches sind die Vielfalt der Träger von
Pflegeeinrichtungen zu wahren sowie deren Selbständigkeit, Selbstverständnis und Unabhängigkeit zu achten. Dem Auftrag kirchlicher und sonstiger Träger der freien Wohlfahrtspflege, kranke, gebrechliche und pflegebedürftige Menschen zu Pflegen, zu betreuen, zu trösten und sie im Sterben zu begleiten, ist Rechnung zu tragen. Freigemeinnützige und private Träger haben Vorrang gegenüber öffentlichen Trägern.
(3) Die Bestimmungen des Heimgesetzes bleiben unberührt.
Zitat:
Ein Experte ist ein Mann, der hinterher genau sagen kann, warum seine Prognose nicht gestimmt hat. - Winston Churchill (amerikan. Schriftsteller (1871-1947))
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- Beruf: Kinderkrankenschwester
- Einsatz Bereich: ambulante Pflege
Hmm . . also das mit der Kinderkrankenschwester kann ich ja nich so auf mir sitzen lassen
Klar bin ich was Krankheiten und so nich auf dem Stand wie ein Altenpfleger, aber ich denke mal in meiner Ausbildung habe ich genug gelernt um zu wissen wenn ich etwas nicht weiss, wo ich nachschlagen kann.
Zudem finde ich bzw. ist meine Erfahrung, das Kinderkrankenschwestern häufig eine Gabe haben die in der Erwachsenenpflege etwas unterentwickelt ist und das ist die Krankenbeobachtung!
Weil wir sind einfach darauf trainiert non-verbale Signale zu verstehen!
Klar bin ich was Krankheiten und so nich auf dem Stand wie ein Altenpfleger, aber ich denke mal in meiner Ausbildung habe ich genug gelernt um zu wissen wenn ich etwas nicht weiss, wo ich nachschlagen kann.
Zudem finde ich bzw. ist meine Erfahrung, das Kinderkrankenschwestern häufig eine Gabe haben die in der Erwachsenenpflege etwas unterentwickelt ist und das ist die Krankenbeobachtung!
Weil wir sind einfach darauf trainiert non-verbale Signale zu verstehen!
- doedl
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- Einsatz Bereich: Geschäftsführung Sozialstation
- Interessen: Mauern, Verputzen, Betonieren, grins
hallo Starbreeze,
da sagst Du etwas ganz wichtiges- nämlich non- verbale Signale erkennen und verstehen. Gerade in der Dementenpflege ist es oft nicht mehr möglich, die Befindlichkeit zu erfragen; also ist Deine Fähigkeit da mehr als nützlich.
Lieben Gruss
Doedl
http://www.temporaire.info
da sagst Du etwas ganz wichtiges- nämlich non- verbale Signale erkennen und verstehen. Gerade in der Dementenpflege ist es oft nicht mehr möglich, die Befindlichkeit zu erfragen; also ist Deine Fähigkeit da mehr als nützlich.
Lieben Gruss
Doedl
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Wir müssen die Änderung sein, die wir in der Welt sehen wollen- Mahatma Gandhi
- jesusfreak
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Hallo Jesusfreak.
Ein einzelner Kommentar zur Heimpersonalverordnung ist mir nicht bekannt. Es ist auch relativer Unwahrscheinlich das so ein Kommentar existiert. Geht es Dir immer noch ausschließlich um den § 6 HeimPersVO oder allgemein um Heimrecht?
Die Frage ob ein Heilerziehungspfleger in einem Altenpflegeheim als Fachkraft angesehen werden kann, ist ja weitestgehend Beantwortet. Was benötigst Du genau?
MfG DH
Zitat:
Wer die Wahrheit hören will, den sollte man vorher fragen, ob er sie ertragen kann. - Ernst R. Hauschka (dt. Essayist)
Ein einzelner Kommentar zur Heimpersonalverordnung ist mir nicht bekannt. Es ist auch relativer Unwahrscheinlich das so ein Kommentar existiert. Geht es Dir immer noch ausschließlich um den § 6 HeimPersVO oder allgemein um Heimrecht?
Die Frage ob ein Heilerziehungspfleger in einem Altenpflegeheim als Fachkraft angesehen werden kann, ist ja weitestgehend Beantwortet. Was benötigst Du genau?
MfG DH
Zitat:
Wer die Wahrheit hören will, den sollte man vorher fragen, ob er sie ertragen kann. - Ernst R. Hauschka (dt. Essayist)
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