Pflegegeld und Kombinationsleistung
Die Hälfte des bisher bezogenen Pflegegeldes wird während einer Kurzzeitpflege nach § 42 für bis zu acht Wochen und während einer Verhinderungspflege nach §39 für bis zu sechs Wochen je Kalenderjahr fortgewährt.
Die Vorschrift zur hälftigen Fortzahlung des (anteiligen) Pflegegeldes wurde an die flexibilisierten zeitlichen Höchstgrenzen für Kurzzeit-und Verhinderungspflege nach dem PSG angepasst, um eventuell auftretende Nachteile für die Versicherten zu vermeiden.Dies bedeutet, dass das (anteilige) Pflegegeld währendeiner Kurzzeitpflege nach § 42 für bis zu acht Wochen und während einer Verhinderungspflege nach § 39 für bis zu sechs Wochen je Kalenderjahr in halber Höhe fortgewährt wird.
Zur Info: Pflegegeld und Kombinationsleistung
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