Rechtliche Grundlage zur AU i. d. amb. Pflege

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christ.ai
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Rechtliche Grundlage zur AU i. d. amb. Pflege

Beitrag von christ.ai »

Hallo an alle,

ich habe folgenden Sachverhalt beim jetzigen AG:
AG ist ein großer ambulanter Pflegedienst im Dachverband der Diakonie-Württemberg, zur Anwendung kommt der Tarif "AVR-Württemberg".

Im ambulanten Bereich gibt es bekanntermaßen keine festen Schichtzeiten (wie im stationären Bereich), sondern lediglich "Touren". Diese Touren sind bei allen (mir bekannten) amb. Pflegediensten mit bestimmten "Zeiten" versehen. Diese "Arbeitszeit" ist jedoch nur eine grobe Planung.
Die tatsächlichen Arbeitszeiten in der jeweilgen Tour und am jeweiligen Tag variiert erfahrungsgemäß täglich um einen gewißen Zeitkorridor (zwischen 5 Minuten und 1 Stunde). Die Ursachen für diese zeitlichen Schwankungen sind vielfältig und reichen von verkehrsbedingten Gründen über normale Schwankungen (zeitlich) bei der Versorgung der einzelnen Patienten, bis zu Notfällen und Sterbefällen. Dadurch ergibt sich:

Es gibt de facto keine festen Arbeitszeiten für die jeweiligen Dienste bzw. Touren. Sondern immer nur eine "angedachte Arbeitszeit", die aber täglich leicht bis stark variiert. Daher wird bei allen amb. Pflegediensten die tatsächliche Arbeitszeit täglich ermittelt (per Software oder per Stundenzettel auf Papier).

Problem:
Im Krankheitsfall und bei Urlaub berechnet mein AG auf unterschiedliche Weise die anzurechenen Stunden je Tag.

Für Urlaubstage wird die Sollarbeitszeit genommen. Diese beträgt bei einer 100%-Stelle 7,8 Stunden / Tag bei einer 5-Tage-Woche und 39-Stunden-Woche.

Jedoch für Krankheitstage werden lediglich die laut Tourenplan "geplanten" Zeiten genommen. Dadurch ergibt sich in vielen Fällen weniger anzurechenen Arbeitszeit an einem Krankheitstag als tatsächlich anfällt.

Meine MAV teilte mir auf nachfrage mit, dass diese vorgehensweise Rechtens sei und schickte mir folgende Zitate:
Auszug AVR
§ 6 Regelmäßige Arbeitszeit
(1) 1Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen für die Beschäftigten des Bundes durchschnittlich 39 Stunden wöchentlich,

(2) 1Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ist ein Zeitraum von bis zu einem Jahr zugrunde zu legen. 2Abweichend von Satz 1 kann bei Beschäftigten, die ständig Wechselschicht- oder Schichtarbeit zu leisten haben, ein längerer Zeitraum zugrunde gelegt werden.

Ergänzend zu § 6 Abs. 2 wird bestimmt:
Beginn und Ende des Zeitraums für die Berechnung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ist im Voraus festzulegen.


Auszug Verdi
Grundsätzlich gilt, „Krank ist wie gearbeitet“

Es sind die Zeiten gutzuschreiben wie ich nach Dienstplan gearbeitet hätte.

Auszug Haufe Arbeitsrecht
Diese Betrachtung, die der gefestigten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Entgeltfortzahlung entspricht, führt in der Konsequenz zu einer veränderten Betrachtung des Arbeitszeitkontos: Das Zeitkonto ist danach nicht "Überstundenspeicher", sondern Verrechnungsinstrument für die regelmäßige Arbeitszeit. Das Zeitkonto drückt damit den für die regelmäßige Arbeitszeit bestehenden Entgeltanspruch des Mitarbeiters aus – nur eben in anderer Form, nämlich als Anspruch auf Freistellung bei fortlaufendem Entgelt ("Plusstunden") oder Anspruch des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer auf Nachleistung von Arbeitszeit ("Minusstunden"). Für die Einbeziehung solcher Plus- und Minusstunden in die zu leistende Entgeltfortzahlung hat das BAG den Begriff des "Zeitfaktors" der Entgeltfortzahlung geprägt.

Die bei Krankheit ausgefallene regelmäßige Arbeitszeit entspricht also der Arbeitszeit, die der Arbeitnehmer bei Gesundheit geleistet bzw. auf dem Zeitkonto gutgeschrieben bekommen hätte. Im Ergebnis führt das dazu, dass auch bei Krankheit grundsätzlich nach dem Ausfallprinzip zu verfahren ist. Bei betriebsseitig geplanten verlängerten oder verkürzten Arbeitszeiten hat also der kranke Arbeitnehmer Anspruch auf Entgeltfortzahlung in Höhe der geplanten Arbeitszeit. Bei verlängerter Arbeitszeit erwirbt er dementsprechend auch Zeitguthaben; bei verkürzter Arbeitszeit wird auch im Krankheitsfall Zeitguthaben abgebaut, wenn dies auch bei Gesundheit erfolgt wäre.
Besonders das letzte Zitat hat meine MAV hervorgehoben - siehe Hervorhebung.

Mir erscheint diese Sichtweise meiner MAV jedoch falsch.

Gibt es hier jemanden, der sich in diesem Sachverhalt auskennt??

Gruß
christ.ai



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Schwester Wolfgang
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AW: Rechtliche Grundlage zur AU i. d. amb. Pflege

Beitrag von Schwester Wolfgang »

. . . ich sehe leider nichts, was der Argumentation der MAV entgegensteht. Es ist tatsächlich so - krank (bzw. AU) ist laut gängiger Rechtsprechung wie gearbeitet. Wenn ich also einen Dienstplan habe, der zum Zeitpunkt der Erkrankung bereits feststeht, dann gilt das, was im Dienstplan steht. Das kann nachteilig für den Arbeitnehmer, oder auch für den Arbeitgeber sein. Wenn z.B. Stundenabbau geplant war und man wird AU, dann sind die Stunden auch tatsächlich weg. Hat man hingegen schon freie Tage für zu arbeitende Wochenenden oder Feiertage im Voraus bekommen, dann ist es Pech für den Arbeitgeber.
Das gilt aber nur bei bereits geplanten Diensten.
Ist der AN weiter AU, dann wäre es unzulässig, einen Stundenabbau einzuplanen. Im Arbeitsrecht gibt es tatsächlich den Begriff des Lohnausfallprinzips. Daraus resultiert u.a. dass man für freie Tage keine AU-Bescheinigung braucht (wenn man länger AU ist, dann natürlich) . . .



christ.ai
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AW: Rechtliche Grundlage zur AU i. d. amb. Pflege

Beitrag von christ.ai »

Hallo Schw. Wolfgang,

soweit deine Ausführungen betreffen, war dies auch mein Infostand. Jedoch geht es in meinem Fall nicht um AU an ungeplanten Tagen. Mein Problem ist der Fakt, dass in der amb. Pflege die "geplante" Arbeitszeit laut Dienstzeit nicht der tatsächlichen Arbeitszeit entspricht und zwar de facto grundsätzlich. Es gibt daher keine "regelmäßige Arbeitszeit in Tour XY".

Daher ist meine Frage, ob jemanden bekannt ist, ob die Sollarbeitszeit in diesem Fall angerechnet werden MUSS. Oder ob der AG hier Wahlfreiheit in der anzuwendenen Berechnungsweise hat.

Gruß
christ.ai



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Schwester Wolfgang
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AW: Rechtliche Grundlage zur AU i. d. amb. Pflege

Beitrag von Schwester Wolfgang »

. . . also nochmal zur Sicherheit:
- geht es Dir darum, dass die geplanten Dienstzeiten mit den nachher tatsächlichen nicht übereinstimmen und die Berechnung bei Krankheit demzufolge an der Realität vorbeigeht?
- oder geht es darum, dass Du bei Urlaub eine Sollarbeitszeit angerechnet bekommst, die mit der tatsächlichen regelmäßigen täglichen Arbeitszeit nicht übereinstimmt?
Trotz allem ein schönes Weihnachtsfest, oder darfst Du arbeiten?



christ.ai
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AW: Rechtliche Grundlage zur AU i. d. amb. Pflege

Beitrag von christ.ai »

. . . also nochmal zur Sicherheit:
- geht es Dir darum, dass die geplanten Dienstzeiten mit den nachher tatsächlichen nicht übereinstimmen und die Berechnung bei Krankheit demzufolge an der Realität vorbeigeht?
... genau darum geht es mir.

:D Spiegeln ist doch immer wieder hilfreich bei schriftlicher Kommunikation :D



Und ja, ich darf arbeiten.

Ebenfalls besinnliche Tage :music



Benutzer 1685 gelöscht

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Beitrag von Benutzer 1685 gelöscht »

Hallo,

mal zum Verständnis. Du erwartest von deinem AG dass er die ungeplante Mehrarbeit (Touren dauern länger) als dies geplant ist in deine Stundenberechnung bei Krankheit mit einbezieht?
Oder glaubst du, wenn du krank bist sollten dir die 7,8 Stunden angerechnet werden.....
Das erscheint mir schwierig.


Denn wenn diese Regelung für dich gelten soll, dann doch auch für die Teilzeitkräfte......


Noch einen guten Start ins neue Jahr!
sophie



christ.ai
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Beitrag von christ.ai »

Hallo Sophie,
Oder glaubst du, wenn du krank bist sollten dir die 7,8 Stunden angerechnet werden.....
in die Richtung geht meine Vermutung. Wie gesagt, bin ich mir nicht sicher, daher ja auch der Threat hier.

Folgende Überlegungen sind mein Hintergund:
1. Es gibt in der ambulanten Pflege keine regelmäßige tägliche Arbeitszeit. Wohl aber eine Wochenarbeitszeit laut Arbeitsvertrag.
2. Daher ist es für mich logisch, dass auch nicht einfach die "geplante" Tourenzeit zur Grundlage im Krankheitsfall werden darf, sondern eben die Wochenarbeitszeit (= Sollarbeitszeit).
3. Ich könnte mir zwar auch vorstellen, dass die tatsächlich angefallen Arbeitszeit zum tragen kommen dürfte. Also die Zeit, die der vertretende Kollege gearbeitet hat. Dies ist jedoch mit soviel Verwaltungsaufwand verbunden, das ich nicht annehme dass dies von AG´s ernsthaft in Erwägung gezogen würde.

Ich bin auf der suche nach jemanden, der mir sagen kann, ob es im Arbeitsrecht oder im Tarifvertag AVR-Württemberg zu diesem Sachverhalt eine Regelung gibt.
Denn die Argumente der MAV sind nicht zielführend, da hier von regelmäßiger Arbeitszeit die Rede ist. Dies wäre dann die Sollarbeitszeit. Bzw. im HAUFE-Zitat ist von tatsächlicher Arbeitszeit (2. Absatz, 1. Satz) die Rede. Und eine geplante Arbeitszeit je Tag gibt es nunmal nicht im ambulanten Dienst!

Gruß
christ.ai



Benutzer 1685 gelöscht

AW: Rechtliche Grundlage zur AU i. d. amb. Pflege

Beitrag von Benutzer 1685 gelöscht »

Guten Morgen,
Und eine geplante Arbeitszeit je Tag gibt es nunmal nicht im ambulanten Dienst!
nach meinem Verständnis hast du einen Denkfehler ;-)

1. sind den geplanten Touren Zeiten hinterlegt.
2. Deine Version hinkt spätestens bei der Teilzeitkraft, die eine Tour von 7 Stunden fahren soll, bei AU aber nur 3,5 Stunden vergütet bekommt, weil sie eben Teilzeit arbeitet.


sophie



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Schwester Wolfgang
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AW: Rechtliche Grundlage zur AU i. d. amb. Pflege

Beitrag von Schwester Wolfgang »

. . . irgendwie scheine ich immer noch nicht begriffen zu haben, wo das eigentliche Problem liegt. Die Bezahlung bei Krankheit ist eindeutig im § 4 EntgFG geregelt und da ist von der für den AN maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit die Rede. Nun müsst Ihr ja ein Arbeitszeitmodell haben (5-Tage-Woche oder anders) und daraus leitet sich ab, wie die vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit zu verteilen ist und aus dieser ergibt sich dann im Karnkheitsfall die maßgebende regelmäßige Arbeitszeit. Das wird in der Regel ein Durchschnittswert sein . . .



Benutzer 1685 gelöscht

AW: Rechtliche Grundlage zur AU i. d. amb. Pflege

Beitrag von Benutzer 1685 gelöscht »

Hallo Wolfgang,

nun frage ich mich.....


Vollzeitkraft ist für einen geteilten Dienst geplant und erkrankt. Touren wäre insgesamt 8,5 Stunden.
Vollzeitkraft bekommt 7,8 Stunden gut geschrieben bei einer 5 Tage Woche und die Halbtagskraft 3,75?
Ich dachte durch AU dürfen weder Plus noch Minus entstehen?


Sophie



christ.ai
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AW: Rechtliche Grundlage zur AU i. d. amb. Pflege

Beitrag von christ.ai »

. . . irgendwie scheine ich immer noch nicht begriffen zu haben, wo das eigentliche Problem liegt. Die Bezahlung bei Krankheit ist eindeutig im § 4 EntgFG geregelt und da ist von der für den AN maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit die Rede. Nun müsst Ihr ja ein Arbeitszeitmodell haben (5-Tage-Woche oder anders) und daraus leitet sich ab, wie die vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit zu verteilen ist und aus dieser ergibt sich dann im Karnkheitsfall die maßgebende regelmäßige Arbeitszeit. Das wird in der Regel ein Durchschnittswert sein . . .
Genau das ist meine Frage. Und genau dieselbe Antwort wie du habe ich meiner MAV gegeben und eben die "sonderbare" Antwort s. o. zurückbekommen. Weil ich nun unsicher war ob mein Wissen inzwischen überholt ist, darum dieser Threat.
nun frage ich mich.....
Vollzeitkraft ist für einen geteilten Dienst geplant und erkrankt. Touren wäre insgesamt 8,5 Stunden.
Vollzeitkraft bekommt 7,8 Stunden gut geschrieben bei einer 5 Tage Woche und die Halbtagskraft 3,75?
Ich dachte durch AU dürfen weder Plus noch Minus entstehen?
Sophie
Korrekt sophie! Aber der AG ist gesetzlich gezwungen eine einheitliche Regelung zur Berechung der Sollarbeitszeit an einem Krankheitstag anzuwenden. Dass eine einheitliche Regel nicht nur bzw. immer zum vorteil des AN ist klar - oder. Und der von dir beschriebene Fall ist ein solcher, wo der AN den kürzeren zieht. Tarifverträge sind halt immer ein Geben und Nehmen. In anderen Fällen zieht der AG im Kranheitsfall den Kürzeren.

und bezüglich
durch AU dürfen weder Plus noch Minus entstehen
ist mir bekannt dass sich dies auf die Wochen-, bzw. Monatssollarbeitszeit bezieht (den die ist vertraglich geregelt).
Wenn du also den ganzen Monat - oder die ganze Woche - krank bist, dann muss die vom AG angewandte Regelung dazu führen, dass du die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit erfüllt hast. Dies läuft zwangsläufig auf einen Durchschnittswert hinaus, der logischer Weise nicht der tatsächlichen Tourenplanung entsprechen muss.
Im stationären Bereich sind SOLL und IST oft identisch, da es feste Diesntzeiten gibt (Schichten). Im ambulanten Bereich ist dies eben nicht so.

allerdings darf der AG (nach meiner Kenntnis) auch die IST-Regelung anwenden. Also dass die Tourenzeit des vertretenden Kollegen angerechnet wird. Dies ist aber so verwaltungsaufwändig, dass ich nicht glaube, dass es einen AG gibt der das so macht.
Zuletzt geändert von christ.ai am So 8. Jan 2017, 14:55, insgesamt 1-mal geändert.
Grund: Rechtschreibung



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